Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - mit Abschreibungen Steuern sparen
GWG ist die Abkürzung für "geringwertiges Wirtschaftsgut" - ein Begriff des Einkommensteuerrechts. Es gibt praktisch kein Unternehmen oder eine selbständige Tätigkeit, bei der geringwertige Wirtschaftsgüter keine Rolle spielen. Sie sind oft Teil der Betriebs- und Geschäftsausstattung. Bürostühle und andere Kleinmöbel, Leuchten, elektronische Geräte und eben Multifunktionsdrucker - all das kann unter den GWG-Begriff fallen.
Auch wenn es sich um "Kleinteiliges" handelt, müssen solche Güter üblicherweise im steuerlichen Jahresabschluss bzw. in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Für Gegenstände von geringem Wert gelten besondere Regeln bezüglich der Wertansatzes bzw. der Abschreibung. Mit einer GWG-Abschreibung lässt sich der steuerpflichtige Gewinn beeinflussen. Gerade bei Anschaffungen in größerem Umfang kann ein Steuerspar-Effekt erzielt werden. Davon können auch Arbeitnehmer profitieren, denn sie dürfen geringwertige Wirtschaftsgüter unter bestimmten Bedingungen ebenfalls steuerlich geltend machen.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Einkommensteuerrecht (§ 6 Abs. 2 EStG) als bewegliche, selbständig nutzbare und der Abnutzung unterliegende Vermögensgegenstände definiert, die zum (betrieblichen) Anlagevermögen gehören und von niedrigem Wert sind. Bis Ende 2017 galt für GWG's eine Wertobergrenze von 410 Euro. Zum 1. Januar 2018 wurde sie auf 800 Euro angehoben. Damit wurde der Kreis möglicher geringwertiger Wirtschaftsgüter erheblich ausgeweitet. Bei diesen Wert-Angaben handelt es sich um Netto-Werte (d.h. Werte ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer). Bei Steuerpflichtigen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gilt für den GWG-Begriff der Brutto-Wert. Das heißt: hier fallen seit 2018 bewegliche Wirtschaftsgüter mit Kosten bis 952 Euro darunter.
Welche Regeln gelten bezüglich der GWG-Abschreibung?
Als Teil des Betriebsvermögens gilt im Prinzip auch für neue geringwertige Wirtschaftsgüter die Aktvierungspflicht mit Abschreibungen entsprechend der Abnutzung im Zeitablauf. Allerdings hat der Steuer-Gesetzgeber im Hinblick auf die "Geringwertigkeit" einige Erleichterungen und Vereinfachungen vorgesehen.
- GWG's mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 Euro dürfen generell sofort als Betriebsausgaben verbucht werden und mindern dann unmittelbar den steuerpflichtigen Gewinn. Hier erübrigt sich ein Bilanzansatz;
- bei geringwertigen Wirtschaftsgütern in der Bandbreite 250 Euro bis 800 Euro besteht ein Wahlrecht. Entweder werden diese Gegenstände aktiviert und dann entsprechend der jeweiligen Nutzungsdauer in den Folgejahren abgeschrieben. Oder es wird die Möglichkeit der Sofort-Abschreibung noch im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung gewählt. In diesem Fall erscheinen sie zwar ebenfalls nicht in der Bilanz, für solche Investitionen ist aber ein gesondertes Verzeichnis zu führen.
Was ist unter der sogenannten Pool-Lösung zu verstehen?
Mit der sogenannten Sammelposten- bzw. Pool-Lösung hat der Steuer-Gesetzgeber noch eine weitere Möglichkeit der GWG-Abschreibung eröffnet. Sie gilt für Wirtschaftsgüter in einer Wert-Bandbreite von 250 bis 1.000 Euro. Damit kann diese Abschreibungs-Option auch für Güter genutzt werden, die die eigentliche Wert-Grenze geringwertiger Wirtschaftsgüter um bis zu 200 Euro überschreiten. Bei der Pool-Lösung werden alle im betreffenden Jahr neu angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgüter von 250 Euro bis 1.000 Euro in einem Sammelposten zusammengefasst. Dieser Posten wird dann über fünf Jahre unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer abgeschrieben.
Wie wirkt sich die Anhebung der GWG-Grenzen 2018 aus?
Zum 1. Januar 2018 ist die Wert-Grenze für GWG's von bisher 410 Euro (bzw. 487,90 Euro inkl. MwSt.) auf 800 Euro (bzw. 952 Euro inkl. MwSt.) angehoben worden. Das heißt, in diesem Jahr kann erstmals auch für Wirtschaftsgüter, die die alte 410 Euro-Grenze überschreiten, die GWG-Abschreibung genutzt werden. Damit erweitern sich die für das Steuerjahr 2018 die steuerlichen Gestaltungsspielräume. Das steuerliche Abschreibungs-Potential erhöht sich.
Was gilt bezüglich geringwertiger Wirtschaftsgüter bei Arbeitnehmern?
Auch Arbeitnehmer können die GWG-Abschreibung steuerlich geltend machen. In der Regel geschieht das im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wenn für Arbeiten zu Hause GWG's angeschafft werden, dürfen diese im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden. Das gilt dann zum Beispiel auch beim Kauf eines Multifunktionsdruckers, wenn er sich innerhalb der GWG-Wert-Grenze bewegt. Es muss allerdings ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Anschaffung bestehen. Wenn geringwertige Wirtschaftsgüter im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung angeschafft werden, sind diese unter bestimmten Bedingungen ebenfalls sofort steuerlich absetzbar.
Wie lässt sich die GWG-Abschreibung bei Multifunktionsdruckern nutzen?
Multifunktionsdrucker gibt es bereits ab wenigen Dutzend Euro bis hin zu professionellen Business-Geräten in der Größenordnung von 1.000 Euro. Sie fallen damit typischerweise in den Bereich der geringwertigen Wirtschaftsgüter, für die sich die GWG-Abschreibung einsetzen lässt. Durch die Anhebung der Wert-Grenze auf 800 Euro ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Multifunktionsdrucker zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählt, deutlich gestiegen. Bei hochwertigen Geräten in der Preisklasse 800 Euro bis 1.000 Euro ist wenigstens die Sammelposten-Lösung möglich. Lediglich bei Multifunktionsdruckern mit Anschaffungskosten über 1.000 Euro ist der "klassische" Ansatz mit Bilanzaktivierung und Abschreibung über die Nutzungsdauer nach wie vor zwingend. Mit der Anschaffung von Multifunktionsdruckern innerhalb der Wert-Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zum Jahresende lässt sich die GWG-Abschreibung noch für dieses Geschäftsjahr nutzen.
Welche steuerlichen Auswirkungen hat die GWG-Abschreibung?
Mit der GWG-Abschreibung (Sofort-Abschreibung) verringert sich der steuerpflichtige Gewinn im Jahr der Anschaffung. Dementsprechend sinkt die Steuerbelastung. Allerdings ist der Gewinn dann in den Folgejahren entsprechend höher, weil der steuermindernde Effekt der Abschreibungen im Zeitablauf entfällt. Genau genommen handelt es sich also bei der GWG-Abschreibung nicht um eine Steuerersparnis, sondern um eine Steuerverschiebung in die Zukunft - eine Art zinslosen Steuerkredit. Der bietet wegen seiner "Zinslosigkeit" allerdings einen echten Mehrwert und auch einen positiven Liquiditätseffekt.
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